Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands (BfHD) e.V.

Ergebnisse des Schiedsverfahrens untergraben Kompetenzen freiberuflicher Hebammen

Freiberufliche Hebammen werden in ihren Berufskompetenzen beschnitten und vom Vertragsausschluss bedroht, Schwangere und Gebärende in ihrem Selbstbestimmungsrecht eingeschränkt – das ist in Kurzform das erste Hauptergebnis der Verhandlung der Schiedsstelle  zur Festsetzung des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a SGB V vom 24. und 25. September 2015.

Zwar werden die gesetzlichen Krankenkassen auch in Zukunft die Kosten für außerklinische Geburten tragen – sie haben sich aber nicht davon abbringen lassen, die Beachtung wissenschaftlich unbegründeter Ausschlusskriterien bei außerklinischen Geburten zwingend zu verlangen. Sie haben sich damit durchgesetzt, obwohl die Hebammenverbände und der GKV-Spitzenverband schon letztes Jahr gemeinsam eine der ersten Studien zur Begründetheit dieser Ausschlusskriterien gemeinsam in Auftrag gegeben haben, und obwohl die Ergebnisse dieser Studie noch nicht vorliegen. Das ist ein in sich unlogisches und nicht nachvollziehbares Ansinnen.

Frauen und Paare, die eine außerklinische Geburt anstreben, werden als Ergebnis des Schiedsverfahrens künftig gezwungen sein, ihre selbstbestimmte Entscheidung über die Gestaltung von Art und Ort der Geburt ihres Kindes quasi letztinstanzlich ärztlich beurteilen zu lassen. Das beschneidet sowohl das Selbstbestimmungsrecht der Frauen als auch die beruflichen Kompetenzen der Hebammen. Den Hebammen wird durch dieses Ansinnen genau die Fähigkeit zur Unterscheidung zwischen normalem und pathologischem Schwangerschafts- und Geburtsverlauf abgesprochen, die ihnen durch ihre Ausbildung und laut Hebammengesetz und laut Hebammen-Berufsordnungen der Länder ausdrücklich bescheinigt wird. Und zwar gilt dieses Absprechen der Kompetenz nur in Bezug auf außerklinische Geburten.

Das ist ein unhaltbarer Zustand, gerade weil die Hebammenverbände schon seit Jahren belastbare Zahlen zur außerklinischen Geburt vorlegen, die nachweisen, dass außerklinische Geburt sicher ist – und dass diese Sicherheit der verantwortungsbewussten Handlungsweise der Hebammen zu verdanken ist, die ihre Kompetenzen und ihre Grenzen kennen. Das dient schon immer dem Wohle der Sicherheit und Gesundheit von Mutter und Kind.

Der BfHD kann diese Entscheidung nicht nachvollziehen und behält sich vor, in dieser Angelegenheit den Klageweg zu beschreiten.

Der BfHD begrüßt dagegen die zweite Schiedsstellenentscheidung zur Frage der Struktur des Sicherstellungszuschlages. Der Sicherstellungszuschlag befasst sich mit dem Ausgleich der Kosten für die Haftpflichtversicherung von Hebammen mit geringen Geburtenzahlen, die ihre Tätigkeit bisher als persönlich-idealistisches Zuschussgeschäft betrieben beziehungsweise aus diesem Grunde aufgegeben haben.

Hier kam es im Rahmen der Verhandlungen zu dem Ergebnis, dass künftig der gesetzlich vorgesehene Ausgleich der Kosten der Haftpflichtversicherung nicht mehr an das einzelne geburtshilfliche Leistungsentgelt, sondern an die individuellen Haftpflichtkosten jeder einzelnen Hebamme gebunden sein wird. Das hilft Hebammen mit geringeren Geburtenzahlen aus einem wirtschaftlichen Defizit und kann damit zur flächendeckenden Sicherung der Versorgung mit Hebammenleistungen beitragen.

Der BfHD erhofft sich hiervon einen Anreiz für Hebammen, die die Geburtshilfe wegen der nicht zu erwirtschaftenden Kosten der Haftpflichtversicherung aufgegeben haben, diese wieder aufzunehmen.

(Pressemitteilung des Bundes freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.V., 28.9.2015)

Rubrik: Politik & Gesellschaft

Erscheinungsdatum: 28.09.2015