Steuerrecht

Frau mit krankem Mann darf Embryo-Gentest absetzen

  • Der Bundesfinanzhof hat der Frau nach langjährigem Streit mit ihrem Finanzamt Recht gegeben.

  • Eine Frau, deren Mann an einem Gendefekt erkrankt ist, darf die Kosten eines teuren Gentests von der Steuer absetzen – auch wenn die beiden nicht verheiratet sind. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden und gab damit der in Niedersachsen wohnenden Frau nach langjährigem Streit mit ihrem Finanzamt Recht.

    Das Finanzamt hatte die Anrechnung der Präimplantationsdiagnostik (PID) als »außergewöhnliche Belastung« nicht akzeptiert, unter anderem weil die Frau selbst gesund ist. Ihr Partner leidet aber an einem Gendefekt, der bei natürlich gezeugten Kindern sehr wahrscheinlich schwerste körperliche oder geistige Behinderungen nach sich zieht. Das Paar hatte sich deshalb 2018 nach eingehender ärztlicher Beratung für eine künstliche Befruchtung entschieden. Die Ärzt:innen rieten zur PID und zum Gentest des Embryos vor der Übertragung in die Gebärmutter.

    Die Gesamtkosten der Behandlung betrugen über 22.000 Euro, von denen die Frau laut BFH-Urteil knapp 10.000 selbst bezahlte. In der ersten Instanz hatte das niedersächsische Finanzgericht geurteilt, dass die Frau zumindest ihre eigenen Kosten absetzen durfte, das Finanzamt hatte jedoch Revision eingelegt. Nun hat in der zweiten Instanz der Bundesfinanzhof die Argumentation des Finanzamts endgültig für unrechtmäßig erklärt. Die Krankheit des Mannes sei ein »objektiv regelwidriger Körperzustand«, die Behandlungskosten demnach zwangsläufig.

    Aus dem Urteil geht nicht hervor, ob und wann das Kind geboren wurde und ob es gesund ist.

    Quelle: dpa, 10.5.2024 ∙ DHZ

    Rubrik: Recht

    Erscheinungsdatum: 14.05.2024