Recht

Ist der Beziehungsstatus auf Social Media vor Gericht relevant?

  • Laut einem Gerichtsurteil darf der Beziehungsstatus in Sozialen Medien keinen Einfluss auf die Entscheidung einer Behörde zum Unterhaltsvorschuss haben.

  • Alleinerziehende können einen Unterhaltsvorschuss beantragen. Möglich ist dies, wenn sie für ihr Kind keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt erhalten. Den Vorschuss bekommen sie für Kinder bis zu 18 Jahre. Alleinerziehende erhalten nach Angaben des Familienministeriums je nach Alter des Kindes 230 Euro, 301 Euro oder 395 Euro pro Monat.

    Bei der Frage, ob der Vorschuss gewährt wird, ist der Beziehungsstatus in den Sozialen Medien wie Facebook nicht maßgeblich. Das zeigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Meiningen (Az.: 8 K 805/21), auf die der Deutsche Anwaltverein hinweist. Ein Vater beantragte für seine im Haushalt lebenden Kinder einen Unterhaltsvorschuss. Von der Mutter der Kinder lebte er getrennt. Auf Facebook hatte der Mann seinen Status »in einer Beziehung« mit der Kindsmutter geändert. Daraufhin wurden die Bescheide für den Unterhaltsvorschuss aufgehoben und bereits gewährte Zahlungen zurückgefordert. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass die Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft bestünde. Das Gericht entschied anders und verwies darauf, dass die tatsächlichen Lebensumstände ausschlaggebend seien – und nicht der Status in Sozialen Medien. Der Facebook-Status weise nicht zwangsläufig auf eine tatsächliche familiäre Lebensgemeinschaft hin. Entscheidend sei, ob die Eltern dauerhaft getrennt leben. Die Mutter bestätigte, dass keine häusliche Gemeinschaft bestehe. Daher wurde die Rückzahlungsaufforderung als rechtswidrig eingestuft und aufgehoben.

    Quelle: dpa, 16.1.2024 ∙ DHZ

    Rubrik: Politik & Gesellschaft

    Erscheinungsdatum: 19.01.2024