Oberlandesgericht Frankfurt

Mutter und Kind müssen bei Abstammungsgutachten mitwirken

Laut Gesetz haben nur leibliche Väter ein Umgangs- und Auskunftsrecht. Steht der leibliche Vater nicht in der Geburtsurkunde, muss er seine Vaterschaft nachweisen. Um dies zu klären, müssen auch Mutter und Kind an einer Abstammungsuntersuchung mitwirken – das hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden.

In dem Fall ist die Mutter verheiratet und hat aus dieser Ehe drei Kinder. In der Zeit, als das jüngste Kind gezeugt wurde, hatte sie sowohl mit ihrem Ehemann als auch mit einem anderen Mann eine sexuelle Beziehung. Die Mutter stellte Umgang nach einer Weile ein. Nach der Trennung von ihrem Mann hatte der außereheliche Partner Umgang mit dem Kind. Diesen Umgang stellte die Mutter jedoch ein, als sie wieder zu ihrem Ehemann zurückkehrte. Ihr ehemaliger Partner ist somit nicht rechtlicher Vater, könnte aber der leibliche Vater sein. Er beantragte ein Gutachten zur Abstammung. Die Eltern wehrten sich mit dem Argument, dass Mutter und Kind berechtigt seien, die Mitwirkung an der Begutachtung zu verweigern.

Das sah das Gericht jedoch anders und gab dem Vater Recht. Das Gesetz gebe dem leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater ein Umgangs- und Auskunftsrecht. Diese Rechte gebe es nur dann, wenn er auch tatsächlich der biologische Vater sei. Mutter und Kind müssten daher einen Abstrich der Mundschleimhaut akzeptieren. Andere müssten sogar eine Blutprobe dulden. Eine Mitwirkung von Mutter und Kind seien hier zumutbar. Der Vater habe ein ernsthaftes Interesse an dem Gutachten. Außerdem habe er bereits über einen längeren Zeitraum Kontakt zu dem Kind gehabt. Diesen habe die Mutter eingestellt, nicht er. Dem Gericht kam es nicht auf die Frage an, ob der Umgang dem Kindeswohl dient. Diese Frage könne zurückgestellt und stattdessen zunächst die Einholung des Abstammungsgutachtens angeordnet werden.

Quelle: dpa, 20.7.2020 DHZ

Rubrik: Recht

Erscheinungsdatum: 22.07.2020