Paragraf 219 a

Zwei Berliner Ärztinnen zu Geldstrafen verurteilt

Erstmals seit der Neuregelung des umstrittenen Paragrafen 219a, der es ÄrztInnen verbietet, über das Angebot von Schwangerschaftsabbrüchen zu informieren, sind auch in Berlin zwei Ärztinnen verurteilt worden. Wegen unzulässiger „Werbung“ für Schwangerschaftsabbrüche ergingen gegen die Gynäkologinnen jeweils 2.000 Euro Strafe. Auf der Internetseite ihrer Gemeinschaftspraxis hätten sie darauf hingewiesen, dass zu den Leistungen einer der beiden Ärztinnen auch ein „medikamentöser, narkosefreier“ Abbruch „in geschützter Atmosphäre“ gehöre, begründete das Amtsgericht Tiergarten am 14. Juni. „Das ist ein Gesetzesverstoß.“ Allerdings halte sie diesen für „nicht sehr strafwürdig“, sagte die Richterin.

Die beiden Ärztinnen kündigten unmittelbar nach dem Urteil Rechtsmittel an. „Wir haben jetzt einmal den Kampf gegen diesen unsäglichen Paragrafen begonnen und möchten ihn auch weiter fortführen.“ Es sei nicht hinzunehmen, „dass sich Frauen umständlich über irgendwelche Listen, die außerdem immer noch nicht existieren, informieren müssen, wo welche Art von Schwangerschaftsabbrüchen angeboten wird“, sagte die 56-jährige Bettina Gaber.

Gegen die Ärztinnen, die eine Gemeinschaftspraxis betreiben, hatten Abtreibungsgegner vor rund einem Jahr Anzeige erstattet. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage. Die Verteidiger kritisierten den reformierten Paragrafen 219a scharf. „Es ist ein irres Gesetz, das kein Mensch versteht“, erklärte Gabers Anwalt. „Eine sachliche Information kann nicht strafbar sein.“ Es handele sich nicht um Werbung. „Es ist eine schlichte Mitteilung, dass und wie ein Abbruch in der Praxis durchgeführt werden kann.“ Von einem „Vermögensvorteil“ könne nicht die Rede sein. „Es ist ein menschlich, persönlich und wirtschaftlich belastender Teil ihrer Arbeit.“ Beide Verteidiger plädierten auf Freispruch.

Nach heftigem Ringen zwischen CDU, CSU und SPD hatte der Bundestag im Februar 2019 dem Koalitionskompromiss zum sogenannten Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche zugestimmt. Ärztinnen und Ärzte dürfen demnach öffentlich machen, dass sie Abbrüche vornehmen – weitere Informationen etwa über Methoden sind ihnen nicht erlaubt. Sie müssen an die Bundesärztekammer oder die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung verweisen. Eine Liste, die die Bundesärztekammer der Neuregelung zufolge zusammenstellen soll, liege allerdings immer noch nicht vor, hieß es im Prozess.

Organisationen wie der Bundesverband pro familia, der AWO-Bundesverband, das Bündnis für sexuelle Selbstbestimmung und der Arbeitskreis Frauengesundheit riefen zu einer Protestkundgebung am Rande des Strafprozesses auf. Der Paragraf müsse gestrichen werden, um die Informationsfreiheit von Frauen und die Berufsfreiheit von Ärztinnen und Ärzten zu gewährleisten, forderten weit über 100 TeilnehmerInnen der Kundgebung.

Die Richterin sagte weiter, ein Gericht müsse die Entscheidung des Gesetzgebers respektieren. Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der vor rund vier Monaten neu geregelten Vorschrift seien nicht erkennbar. Mit den verhängten Strafen von 20 Tagessätzen zu je 100 Euro blieb sie deutlich unter der Forderung der Staatsanwältin. Die Angeklagten können innerhalb einer Woche Berufung oder Revision einlegen.

Quelle: dpa, 14.06.2019 ∙ DHZ

Rubrik: Recht

Erscheinungsdatum: 17.06.2019