Frauen sind keine Leihmütter des Staates

Begehrlichkeiten um den Frauenkörper und die weibliche reproduktive Selbstbestimmung sind Teil unserer Vergangenheit. Wirken sich ein neu erstarkender Rechtsextremismus und Nationalismus auf die sexuellen und reproduktiven Rechte aus? Ein Plädoyer für mehr Wachsamkeit gegenüber Angriffen auf die im Artikel 1 des Grundgesetzes festgeschriebenen fundamentalen Rechte. Tara Franke
  • Demonstration in Berlin am 25. November 2018 zum Tag für das Ende der Gewalt gegen Frauen

Die Reproduktionsfähigkeit der Frau ist immer wieder Objekt diverser Machtinteressen – selbst in einem sich als liberal bezeichnenden Land wie Deutschland. Die Entscheidungsgewalt über Schwangerschaft, Geburt oder die Gesundheit ihres Kindes wird Frauen von verschiedenen Seiten in Abrede gestellt. Obwohl der höchste Maßstab in unserer Gesellschaft das Streben nach individueller Freiheit ist, wird dies vor allem der männlichen Hälfte der Bevölkerung zugesprochen. Die Reproduktionsfähigkeit von Frauen dagegen weckt insbesondere bei konservativen bis rechten Strömungen Begehrlichkeiten.

 

Nationalismus und Chauvinismus

 

Chauvinismus ist fester Bestandteil nationalistischer Ideologien. Diese beinhalten zumeist auch eine Bevölkerungspolitik, in der Frauen gegängelt werden. Im republikanischen Spanien galt bereits 1937 ein Gesetz, welches den Frauen das Recht gab, selbst über einen Schwangerschaftsabbruch zu entscheiden. Unter dem Diktator Francisco Franco wurde 1939 jedoch wieder ein striktes Abtreibungsverbot eingeführt, das bis 1985 in Kraft blieb. In Deutschland verschärften die Nationalsozialisten 1933 die Abtreibungsgesetze, die auch das Anbieten von Abtreibungsmitteln, -methoden und -diensten verboten, was unter § 219 Strafgesetzbuch bis in die heutige Zeit wirkt (siehe Seite 58ff.). In Rumänien war der Schwangerschaftsabbruch ab 1957 auf Antrag der Frau straflos, 1966 wurde die Gesetzgebung aus bevölkerungspolitischen Gründen jedoch massiv verschärft und 1972 sowie 1985 unter dem Diktator Ceausescu nochmals.

 

Fauler Kompromiss

 

In der DDR hatten Frauen seit 1972 keine Probleme, ungewünschte Schwangerschaften bis zur zwölften Woche abbrechen zu lassen – mit der Wiedervereinigung galt aber nach einer Übergangsfrist ab 1992 auch dort der bevormundende Strafparagraf 218 der alten Bundesrepublik. Als sich die letzte Frauenbewegung in Westdeutschland mit ihrem Ausklingen Ende der 1980er Jahre mit einer Fassung des § 218 zufrieden geben musste, der einen Schwangerschaftsabbruch nur bei bestimmten Ausnahmen und unter institutionalisierter Kontrolle straffrei stellte, musste den Frauen klar sein, dass dies nur ein fauler Kompromiss ist. Frauen werden bei dieser Entscheidung weiterhin unmündig gehalten, müssen sich in Beratungsstellen erklären und mancherorts mühsam nach ÄrztInnen suchen, die bereit sind, einen Abbruch durchzuführen.

 

Die europäische Rechte mischt wieder mit

 

In den vergangenen Jahren wurden mit einer Stärkung rechter Strömungen in Europa die Kompromisse im Abtreibungsrecht vielerorts wieder angegriffen. Der französische »Front National«, die populistische Partei »Die Finnen« oder die »Alternative für Deutschland« (AFD) propagieren ein rigides Abtreibungsverbot. Die AFD forderte zudem in ihrem Wahlprogramm für die Bundestagswahl 2017: »Der Erhalt des eigenen Staatsvolks ist vorrangige Aufgabe der Politik und jeder Regierung. Dies kann in der derzeitigen demografischen Lage Deutschlands nur mit einer aktivierenden Familienpolitik gelingen. Deutschland braucht mehr stabile Familien mit mehr Kindern.« Auch heute versuchen religiös geprägte und/oder nationalistische Regierungen in Europa, etwa in Polen oder Ungarn, immer wieder, ihre ohnehin schon rigiden Gesetze weiter so zu verschärfen, dass sie Frauen gesetzlich zwingen wollen, eher ihr selbstbestimmtes Leben aufzugeben als einen Fetus. Jetzt erhalten Frauen in Polen einmalig 1.000 Euro, wenn sie einen nicht überlebensfähigen Fetus austragen. Dabei waren beispielsweise in Polen Abbrüche mit einer Fristenregelung bis 1993 noch legal. In Ungarn wurde in der Verfassung von 2012 mit den Bestimmungen zum Lebensschutz ein De-facto-Verbot von Schwangerschaftsabbrüchen erstellt. Die Autorinnen von »Kulturkampf und Gewissen. Medizinethische Strategien der ‚Lebensschutz‘-Bewegung« legen dar, dass die selbsternannten »Lebensschützer« nicht nur immer massiver gegen Abbrüche Front machen, sondern auch antidemokratische autoritäre Positionen vertreten und gegen gesellschaftlichen Fortschritt und Feminismus Stimmung machen (Achtelik et al. 2018).

 

Wahl des Geburtsortes im Visier

 

Das Wiedererstarken reaktionärer und nationalistischer Ansichten animiert anscheinend auch gemäßigtere Kräfte dazu, offen die persönlichen Rechte von Frauen anzugreifen. Nicht nur bei ungewollten Schwangerschaften, auch in Bezug auf den Ort der Geburt werden immer unverhohlener chauvinistische Argumente vorgebracht. Seit 2010 garantiert die Europäische Menschenrechtskonvention zwar allen Frauen die freie Wahl des Geburtsortes und verpflichtet die Mitgliedsstaaten, per Gesetz dafür zu sorgen, dass ihre Bürgerinnen tatsächlich zwischen Klinik- und außerklinischer Geburt wählen können. Dennoch wird dieses Recht nicht in allen EU-Mitgliedsstaaten umgesetzt, die außerklinische Geburtshilfe sogar zunehmend torpediert.

Aufsehen und Widerstand erregte der Fall der ungarischen Hausgeburtshebamme und Ärztin Ágnes Geréb (siehe auch DHZ 05/2014).

 

»Reformvorschlag« oder Rückschritt?

 

Auch in Deutschland verstärken sich die Angriffe auf das Selbstbestimmungsrecht der Frau. Im September schrieb der Bonner Jurist Dr. Roland Uphoff in der Fachzeitschrift Der Gynäkologe unter dem Titel »Außerklinische Geburtshilfe – derzeitiger Rechtszustand und Reformvorschläge«: »Der schwangeren Frau steht grundsätzlich ein Wahlrecht zu, ob sie das Kind in einer Geburtsklinik oder außerhalb einer solchen Klinik unter geburtshilflichem Beistand von Hebammen zur Welt bringen will. (…) Das Selbstbestimmungsrecht und die Entscheidungsfreiheit der Schwangeren enden dort, wo das ungeborene Leben in Gefahr ist. (…) Aus medizinethischer Sicht ist eindeutig in der Gesundheit und dem Wohlergehen der künftigen Generation in diesem Sinne ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut zu sehen, sodass der Wille der Eltern, das noch ungeborene Kind einem vermeidbaren Risiko auszusetzen, hinter dem überragenden Gemeinschaftsinteresse an der Gesundheit der kommenden Generation zurücktreten muss.«

Dagegen stellt § 24f Fünftes Strafgesetzbuch (SGB V) klinische und außerklinische Geburtsorte auf die gleiche Ebene (siehe Kasten). Der Behauptung Uphoffs, Frauen müssten zur Geburt eine Klinik aufsuchen, weil Geburten grundsätzlich riskant seien, widerspricht auch ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2009: »Die Annahme einer solchen Handlungsverpflichtung ohne Bezug zu einer konkreten, mit der Geburt einhergehenden Gefahr erscheint sehr weitgehend.« Eine Wahlfreiheit schränkt der BGH aber insofern ein, als dass »eine Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Hilfe bei der Geburt (…) aber immer dann anzunehmen sein (wird), wenn es für die Schwangere im Hinblick auf bekannte Vorerkrankungen oder sonstige Risiken absehbar ist, dass bei der Geburt Gefahren für Leib oder Leben des Kindes entstehen können.«

 

Unheilvolle Allianz

 

Das Fazit in Uphoffs Artikel in der Zeitschrift Der Gynäkologe lässt keinen Zweifel an der Stoßrichtung:

  • »Unter Berücksichtigung der rechtlichen Regelungen ist die außerklinische Geburtshilfe nur in engem Umfang und in engen Vorgaben zulässig.
  • Die kindlichen und/oder mütterlichen Gefahren dürfen weder aus medizinrechtlicher noch aus medizinethischer Sicht unterschätzt werden.
  • Auch die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG) hat sich in einem aktuellen Positionspapier (…) klar und deutlich positioniert, dass die außerklinische Geburtshilfe nicht sicher ist und von der DGGG weiterhin abgelehnt wird.
  • Gesetzgeberische Reformüberlegungen sind sinnvoll und notwendig.«

Der auf medizinische Schadensfälle spezialisierte Anwalt war eigenen Angaben zufolge auch am aktuellen Positionspapier der DGGG zur außerklinischen Geburtshilfe beteiligt. Dort behauptet die DGGG, dass die außerklinische Geburtshilfe in Deutschland nicht sicher sei, und erklärt, dass sie diese daher ablehne. Sie fordert, dass die angeblich höheren Risiken außerklinischer Geburten der Schwangeren dezidiert erklärt werden müssten, – räumt gleichzeitig aber ein, dass die Zunahme von Interventionen in den Kliniken kritisch zu sehen sei und die Sectiorate das medizinisch notwendige Maß erheblich übersteige (siehe Seite 44ff.).

 

Das Grundgesetz gilt auch für Frauen!

 

Die Frage, ob eine selbstbestimmte Geburt juristisch oder ethisch ein angeborenes Lebensrecht jeder Frau ist oder ob dieses durch Überlegungen zu einer theoretisch möglichen Gefährdung des Ungeborenen außer Kraft gesetzt werden kann, ist derzeit eindeutig mit Nein zu beantworten. Weder ist erwiesen, dass klinische Geburten sicherer sind als außerklinische Geburten, noch gibt es in Deutschland ein Gesetz, das Frauen ohne größere Risiken zur Hinzuziehung einer Fachperson oder zum Aufsuchen einer Facheinrichtung für die Geburt verpflichtet. Das 2013 reformierte Patientenrecht stärkt das Selbstbestimmungsrecht und betont, dass PatientInnen wohlüberlegt über die Einwilligung in einen Eingriff entscheiden dürfen.

Die sogenannte »Hinzuziehungspflicht« einer Hebamme zur Geburt wurde im Nationalsozialismus zur Kontrolle der damals üblichen Hausgeburten installiert. Sie sollte rassischer Verfolgung und Vernichtung sogenannten »unwerten Lebens« dienen. Die Hinzuziehungspflicht einer Hebamme gilt seit 1985 in Deutschland explizit nicht mehr für die Gebärende, sondern bezieht sich heute auf ÄrztInnen (Seehafer 2017). Daher gibt es auch hier keine Einschränkung des Absatzes im Grundgesetz: »Die Freiheit der Person ist unverletzlich.« In Österreich dagegen ist die Schwangere selbst bis heute gesetzlich verpflichtet, zur Geburt eine Hebamme »beizuziehen« (§ 3 HebG Österreich).

 

Gesetzliche Grundlagen

 

Artikel 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

§ 24f SGB V Entbindung

Die Versicherte hat Anspruch auf ambulante oder stationäre Entbindung. Die Versicherte kann ambulant in einem Krankenhaus, in einer von einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger geleiteten Einrichtung, in einer ärztlich geleiteten Einrichtung, in einer Hebammenpraxis oder im Rahmen einer Hausgeburt entbinden. Wird die Versicherte zur stationären Entbindung in einem Krankenhaus oder in einer anderen stationären Einrichtung aufgenommen, hat sie für sich und das Neugeborene Anspruch auf Unterkunft, Pflege und Verpflegung. Für diese Zeit besteht kein Anspruch auf Krankenhausbehandlung. (…)

 

Populistische Formulierungen

 

Die tragende Formulierung des Rechtsanwaltes Uphoff in dem genannten Artikel im Gynäkologen vom »überragenden Gemeinschaftsinteresse an der Gesundheit der kommenden Generation« erinnert an propagandistische Zitate wie »Der völkische Staat hat das Kind zum kostbarsten Gut eines Volkes zu erklären. Er muss sich als oberster Schirmherr dieses köstlichen Segens fühlen« (Zitat aus Hitlers »Mein Kampf«, Stadler 1936). Solche Widmungen zierten unter anderem gynäkologische Fachbücher der Reichsärztekammer, die der Propaganda zur »Verhütung erbkranken Nachwuchses« dienten.

Wirken sich neu erstarkender Rechtsextremismus und Nationalismus auf die sexuellen und reproduktiven Rechte aus?

 

Vehement widersprechen!

 

Unter dem Licht eines Erstarkens rechter Strömungen erscheint es möglich, dass in naher Zukunft auch das vielerorts nur noch theoretische Recht der Frauen auf eine freie Wahl des Geburtsortes und der Selbstbestimmung über ihren Körper und ihre reproduktiven Kräfte verteidigt werden muss. Dass eine Fachzeitschrift wie der Gynäkologe einen solchen Artikel unkommentiert veröffentlicht, muss zu denken geben. Hebammen sollten diese Entwicklungen wachsam beobachten und sich vehement für das Selbstbestimmungsrecht von Frauen, Gebärenden und Müttern einsetzen.

Rubrik: Politik & Gesellschaft | DHZ 01/2019

Literatur

Abou-Dakn M, Feige A, Franitza M, Kühnert M, Seelbach-Göbel B, Schlembach D: Positionspapier. Position der DGGG zur außerklinischen Geburtshilfe. Frauenarzt 2018. 7(59): 575–576

Achtelik K, Jentsch U, Sanders E: Kulturkampf und Gewissen. Medizinethische Strategien der ‚Lebensschutz‘-Bewegung. Verbrecher Verlag. Berlin 2018

Seehafer P: »Nicht unter Druck setzen lassen«. Deutsche Hebammen Zeitschrift 2017. 69 (9): 50–54
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